Digitale Barrierefreiheit
Bei der digitalen Barrierefreiheit geht es darum, dass Websites oder mobile Anwendungen gut wahrnehmbar, einfach bedienbar, leicht verständlich und robust gestaltet sind, damit angebotene Informationen und Funktionen für alle Besucher zugänglich sind – ganz unabhängig von ihrer jeweiligen körperlichen, geistigen oder technischen Situation.
Seit dem 23. September 2020 müssen alle Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Einrichtungen, von der föderalen bis zur kommunalen Ebene, für alle Bürger zugänglich sein.
Rechtsgrundlage dafür ist die EU-Richtlinie 2016/2102 vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
Auf Ebene der Deutschsprachigen Gemeinschaft wurde die Richtlinie durch das Dekret vom 15. Oktober 2018 über die individuelle und öffentliche elektronische Kommunikation der Behörden des deutschen Sprachgebiets umgesetzt.
Unter die Definition von Behörde fallen im Sinne des Dekrets die Dienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Einrichtungen öffentlichen Rechts, die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft abhängen,die Gemeinden und öffentlichen Sozialhilfezentren, nicht gewerbliche Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, deren Zweck dem Allgemeininteresse dient und die zu mehr als 50 % von öffentlicher Hand finanziert werden.
Das Netzwerk Leichte Sprache Ostbelgien hat dazu einige interessante Informationen zusammengetragen.